Radfahrer-Club 1903 Ilbenstadt e.V.

Radfahren – Eine Balance fürs Leben!

Arbeit
RTF/CTF und Radwandern 2021
Hygiene- und Abstandsregeln

Corona-Update vom 29. Mai 2021

Übersicht

Vorbemerkungen
Durch das rapide Sinken der Inzidenzwerte sind nach mehreren Monaten der Einschränkung des öffentlichen Lebens und der damit einhergehenden faktischen Einstellung unseres Vereinslebens – sieht man von dem individuellen Sport unserer Mitglieder auch im Rahmen der coronbedingt modifizierten Vereinsmeisterschaft ab – jetzt Silberstreifen am Horizont zu sehen. Trotz aller Freude über die aktuellen Lockerungsschritte ist angesichts vielfacher Missachtung der allgemeinen Hygiene- und Abstandsregeln und einiger Mutanten des Sars-CoV-2-Virus, bereit den sich abzeichnenden Sieg über die Pandemie in Frage zu stellen, Zurückhaltung im Ausleben wiedergewonnener Freiheiten geboten.

Regelwerk

Daneben greifen noch eine Vielzahl von Einzelregelungen und Empfehlungen, auf deren Darstellung zur Bewahrung der Übersichtlichkeit verzichtet wird. In der Hauptsache entfalten sie ihre Wirkung ohnehin bei der Organisation und Durchführung unserer Breitenradsportveranstaltungen RTF und CTF.

Achtung:
Länder, Landkreise und Städte können im Rahmen der CoKoBeV bis hin zur Bundesnotbremse unterschiedlichen Regelungen während der Pandemiebewältigung unterliegen. Richtet Euere Planungen danach aus.

Für Gruppenfahrten ergibt sich folgender Regelungskern:

  • KEINE Teilnahme bei offensichtlichen Krankheitszeichen, wie Husten, Schnupfen, Fieber, grippeähnlichen Symptomen.
    Unerheblich ist, ob dies tatsächlich Zeichen für eine COVID-19-Erkrankung sind; der Anschein genügt.
  • Ein Negativnachweis (§ 1b CoKoBeV) zur Teilnahme ist nicht erforderlich, wird aber empfohlen.
  • Impf- und Genesenennachweise sind dem Sportgruppenleiter vorzuzeigen; sie sind Entscheidungskriterium zur Gruppeneinteilung und -größe.
  • Gruppeneinteilung und Startfreigabe nur durch die Leiterin/den Leiter der Sportgruppe.
  • Falls zwei oder mehr Sportgruppen gebildet werden, ist neben der Abstandsregel auch das Vermischungsverbot zu beachten.
  • Die Leiterin/der Leiter der Sportgruppe führt den Teilnehmernachweis mit Namen, Anschrift und Telefonnummer der Gruppenmitglieder.
    Der Nachweis dient der Nachverfolgung von Infektionen. Er wird nach Ablauf eines Monats nach der Veranstaltung datenschutzkonform vernichtet, wenn er nicht zu Vereinszwecken weiterhin benötigt wird (Leistungsnachweis/Vereinsmeisterschaft). Es gelten die Vorschriften der CoKoBeV und der DGSVO.
    Eine Nutzung der CoronaWarnApp ist optional.
  • Risikogruppenangehörige werden nach bestem Wissen während der Sportausübung geschützt. Sie sind jedoch vor Aufnahme in eine der Sportgruppen über die nicht auszuschließenden Risiken während der Sportausübung aufzuklären.
  • Eine medizinische Maske (OP-Maske), besser eine FFP 2-Maske ohne Ausatemventil (auch KN 95 oder N95) ist mitzuführen.
    Es besteht während der Sportausübung keine Tragepflicht. Kann im Einzelfall während der Sportausübung ein kurzzeitiger Kontakt zu fremden Gruppen nicht unter Einhaltung des Mindestabstandes eingehalten werden oder ein geplanter/ungeplanter Aufenthalt in Bereichen mit Maskentragepflicht steht an, muss der persönliche Eigen- und Fremdschutz einsetzbar sein.
  • Auf der Fahrt sind die Nies- und Schnäuzregeln besonders zu beachten.
    Im Ereignisfall ist entweder ein Taschentuch einzusetzen oder der Gruppenverband ist zu verlassen (Windrichtung beachten!). Fällt dadurch ein Gruppenmitglied zurück, muss, falls nicht die Umstände den Gruppenplatz erhalten (kurze Zeitspanne, günstige Windrichtung) die letzte Gruppenposition eingenommen werden.
  • Aufhebung des Abstandsgebotes unter Vermeidung des Körperkontaktes innerhalb der Sportgruppe nach deren Etablierung.
    Die Gruppenmitglieder entscheiden frei, wie sie ihren persönlichen Sicherheitsabstand innerhalb ihrer Sportgruppe einrichten. Größere Abstände und versetztes Fahren dienen auch der Unfallprävention.
  • Abstandsregeln zu anderen Sportgruppen oder Individualsportlern (Läufer/Radfahrer):
    • Kurzzeitiges Überholen unter Vernachlässigung des Mindestabstandes ist in der Regel gefahrlos möglich, da nur eine geringe Virenlast übertragen werden kann.
    • Windschattenfahren ist formations- und wechselunabhängig verboten.
      Beim sportlichen Radfahren sind die Abstände untereinander sehr gering, insbesondere bei Formationen unter Seitenwind. Die Dauer der Sportausübung lässt befürchten, dass bei Anwesenheit eines Infizierten in der Gruppe, eine Infektion zwangsläufige Folge ist.
    • Wiederholte Aussagen von Wissenschaftlern (Physikern …), dass die Gefahren in geschlossenen Räumen steckt und eine Infektion unter freiem Himmel regelmäßig ausgeschlossen ist, tragen den spezifischen Bedingungen des Radsportes keine Rechnung. Widerspruch von Epidemiologen oder Virologen versandet in der Regel wenig öffentlichkeitswirksam.
      Zu Beginn der Pandemie hatte man auch die Übertragung der Viren durch Aerosole bezweifelt. Lasst Euch nicht zu Feldversuchen auf Kosten Eurer Gesundheit, eures Lebens verleiten!

      Zusätzliche InfosWeniger Infos

      Gut zu Wissen

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    • Abstandsregeln des RC 03 Ilbenstadt nach einer Studie von Prof. Dr. Bernd Blocken und anderen, Universitäten Eindhoven und Leuven:
      • 4-5 m Abstand bei einer Gehgeschwindigkeit von 4 km/h
      •   10 m Abstand bei einer Laufgeschwindigkeit von 14,4 km/h
      •   20 m Abstand bei höheren Geschwindigkeiten (21 m bei 30 km/h)
      • In der Studie wurden im Windkanal Messungen durchgeführt, wann Tröpfchen und Aerosole so weit abgesunken sind, dass sie der Hintermann nicht mehr einatmet. Diese Absinkzeit beträgt etwa 2,5 s.
      • Gehen wir von einem Kopfabstand der Radler von 4 m aus – wir wissen, dass wir diesen Wert dramatisch verkürzen können! – kann unschwer errechnet werden, dass wir dem Ausatemkonvolut des Vordermannes je nach Geschwindigkeit schon nach 0,5 s (30 km/h = 8,33 m/s) beziehungsweise 1 s (14,4 km/s = 4 m/s) ausgesetzt sind. Weiche mal da einer den Sars-CoV-2 Viren aus. Viel Erfolg!
      • Diese Abstandsregeln können je nach Windrichtung variiert werden. Bei Seitenwind kann zum Beispiel am Hinterrad des Vordermannes gefahren werden; bei Wind von vorn ist das Nebeneinanderfahren gefahrlos möglich. Mitdenken ist angesagt, Richtungswechsel können vorkommen …
    • Der geschäftsführende Vorstand des Vereins und die beauftragten Leiterinnen und Leiter der Sportgruppen sind im zivil- und strafrechtlichen Sinne für die ordnungsgemäße Organisation und Durchführung der Touren unmittelbar verantwortlich. Ihren Weisungen ist nachzukommen. Teilnehmer, die grob gegen diese Richtlinien verstoßen, sind von der Tour auszuschließen.

    Für den Vorstand des RC 03 Ilbenstadt

    Wilhelm Schröder
    Fachbereichsleiter Öffentlichkeitsarbeit und Sport (RTF/CTF)