Radfahrer-Club 1903 Ilbenstadt e.V.

Radfahren – Eine Balance fürs Leben!

Corona 2020 – Regeln des RC 03 Ilbenstadt
für das Radwandern und das Radtourenfahren

Update vom 26. August 2020

Für Ungeduldige:

Die sukzessiven Lockerungen der Beschränkungen im Lichte des aktuellen Pandemiegeschehens
Chance für den Breitenradsport oder eine Fahrt ins Verderben?

Die Kontakt- und Betriebsbeschränkungen zur Eindämmung des Coronavirus sind nach einer stringenten Anfangsphase aufgrund der zurückgehenden Erkrankungszahlen gelockert worden. So konnten wir ab dem 9. Mai wieder Vereinsangebote machen und übten uns im kontaktfreien Radwandern mit den radsportangepassten Mindestabständen. Mitte Juni entfiel in Gruppen bis 10 Sportlerinnen und Sportlern der Mindestabstand. Wir waren jedoch gut beraten, diesen einzuhalten, wenn zur Gruppe Mitglieder hinzustießen, die nicht regelmäßig an den Ausfahrten teilnahmen. Doch letztlich war dies eine einvernehmliche Entscheidung der aktuellen Gruppe. Ab dem 1. August sind bei sportlichen Veranstaltungen die Kontaktbeschränkungen und die Begrenzung der Teilnehmeranzahl entfallen. Auch Wettkampfsport ist wieder zulässig; setzen wir das mal für unseren wettkampffreien Sport mit dem Radtourenfahren in all seinen Spielarten gleich. Die Freiheit, sich ohne Mindestabstand und offener Gruppengröße zu bewegen, legen wir eng aus: Sie beginnt mit dem Start und endet mit dem Zieleinlauf. Davor und danach gelten die üblichen Abstands- und Hygieneregeln; es sind mindestens 1,5 m Abstand zu weiteren Personen einzuhalten.

Nun zur Eingangsfrage, ob dies Chance für den Breitenradsport sein kann oder ob sich die Fahrt ins Verderben abzeichnet. Wenn wir mit den aktuellen Freiräumen verantwortlich und vernünftig umgehen, Coronaleugnern, exzessiven Missachtungen der Gefahrenlage durch unkontrollierbare Zusammenkünfte, Risikogebietsurlauben und Absagen an Hygiene- und Abstandsregeln keinen Raum geben, könnte die zarte Pflanze der gemeinsamen Sportausübung aufgehen, die wichtigen persönlichen Kontakte wieder gepflegt werden. In diesem Sinne modifizieren wir die mit Vorstandsbeschluss vom 19. Mai 2020 aufgestellten Regeln:

  • Grundlage unserer Sportausübung ist die Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränksverordnung (CoKoBeV) in der Fassung vom 11. August 2020.
    In § 2 Absatz 2 Nr. 2 CoKoBeV sind die Parameter für den Sportbetrieb beschrieben:

    • Aufhebung des Abstandsgebotes und der Teilnehmerbegrenzung.
    • ausschließliche Verwendung persönlicher Sportbekleidung und Hygieneartikel.
    • Nutzung von Umkleideräumen und Duschen unter Beachtung des Abstandsgebotes und der RKI-Hygieneregeln.
    • Zutritt zur Sportstätte unter Vermeidung von Warteschlangen.
    • Risikogruppen ohne besondere Gefährdung beteiligen.
  • Seid Ihr Angehörige einer Risikogruppe?
    Dazu zählen alle ab dem 50. Lebensjahr. Jedes Lebensjahrzehnt mehr, erhöht das Risiko, dass eine COVID-19-Erkrankung einen schweren Verlauf nimmt. Auch Vorerkrankungen am Herzkreislaufsystem, Lungen-, Leber- und Krebserkrankungen sowie jede andere Krankheit, die das Immunsystem schwächt, sind risikobehaftet. Dies ist alles auf der Seite des Robert-Koch-Institutes nachzulesen.
    Wenn Ihr Euch für die Radwanderung oder eine Radtourenfahrt entscheidet, freuen wir uns, haben aber auch Verständnis, wenn Ihr die Tour alleine unter die Räder nehmt. Gerne unterstützen wir Euch bei Vorbereitung und Durchführung.
  • Trotz Aufhebung des Abstandsgebotes und Wegfall der Teilnehmerbegrenzung werden flexibel Gruppengrößen mit und ohne Abstandsregelungen nicht grenzenlos verantwortlich gehandhabt:
    • Die Gruppengröße wird grundsätzlich auf 10 Teilnehmer begrenzt.
      Dies ermöglicht im öffentlichen Straßenverkehr schnelleren Verkehrsteilnehmern Überholvorgänge sicher gestalten zu können.
    • Wird die Gruppengröße signifikant überschritten, soll eine zweite Gruppe gebildet werden, die mit ausreichendem Abstand der vorausfahrenden Gruppe folgt.
      Alternativ können Verbandsrechte nach § 27 StVO wahrgenommen und in Doppelreihe gefahren werden. Die Gruppenabstände sind zu halten.
    • Ob mit oder ohne Abstandsregelung gefahren wird, ist einvernehmlich in der Gruppe zu regeln:
      • Fahren die Gruppenmitglieder regelmäßig zusammen, kann eher auf die Abstandsregeln verzichtet werden.
      • Zufällig gebildete Gruppen sind grundsätzlich mit Abstandsregeln zu gestalten.
      • Der Mindestabstand nach § 1 Absatz 1 Satz 1 CoKoBeV beträgt 1,5 m, wenn die Gruppe nicht in Bewegung ist.
      • Der Mindestabstand in der Bewegung ist variabel und nach festen Kriterien zu gestalten:
        Es gelten ausschließlich die Abstandsregeln, die im Corona-Update vom 16.05.2020 vom RC 03 Ilbenstadt aufgestellt wurden.
        Die Floskeln der Verbände, wie „den Abstand in der Bewegung großzügig zu bemessen“ (DOSB), die 2-Meter-Regel des DOSB mit einem „individuellen Plus“ (BDR) oder „je weiter die Distanz, desto sicherer (BDR) werden hier durch konkrete Anhalte ersetzt (bis 15 km/h 11 Meter Abstand, bis 30 km/h 20 Meter Abstand), die durch Windrichtung, -stärke und gefahrener Formation variiert werden müssen. Selbstverständlich kann auch ein fixer Abstand von rund 30 Metern gewählt werden, der eine permanente Beurteilung der Lage (Änderung der Windrichtung/Richtungswechsel pp.) überflüssig macht.
        Mittlerweile ist wissenschaftlich anerkannt, dass selbst Aerosole eine Virenlast transportieren können. Bei sportlicher Betätigung erhöht sich die Aerosolmenge durch die intensivere Atmung. Es wird zwar immer noch die Ansteckungsgefahr an der frischen Luft für gering erachtet, doch ohne Abstandsregelung hat der Hintermann je nach Geschwindigkeit von einer halben Sekunde bis zu einer Sekunde Zeit, den Viren eines möglicherweise infizierten Vordermannes auszuweichen ….
  • Hygieneregeln
    • Ein Mund-/Nasenschutz ist mitzuführen.
      Für Hilfeleistungen, die den Mindestabstand zwangsläufig unterschreiten müssen, für Einkäufe, Restaurantbesuche und andere Zwecke muss Vorsorge getroffen werden.
    • Ein Mund-/Nasenschutz muss während der Fahrt nicht getragen werden.
      Bitte Vorsorge treffen, dass ein durchfeuchteter Mund-/Nasenschutz gewechselt werden kann. Für ein getrenntes, nässe- und übertragungsgeschütztes Mitführen in der Trikotasche ist von den Sportlern Sorge zu tragen.
    • Auf der Fahrt sind die Nies- und Schnäuzregeln besonders zu beachten.
      Im Ereignisfall ist entweder ein Taschentuch einzusetzen oder der Gruppenverband ist zu verlassen (Windrichtung beachten!). Fällt dadurch ein Gruppenmitglied zurück, muss, falls nicht die Umstände den Gruppenplatz erhalten (kurze Zeitspanne, günstige Windrichtung) die letzte Gruppenposition eingenommen werden.
    • Es ist selbstverständlich, dass die allgemein bekannten Hygienemaßnahmen eingehalten werden. Da das Händewaschen auf Radtouren nicht immer gewährleistet werden kann, wird das Mitführen eines kleinen Gebindes von Desinfektionsmitteln empfohlen.
    • Weist ein Teilnehmer Krankheitszeichen auf (Husten, Schnupfen, Fieber, grippeähnliche Symptome usw.), ist er von der Teilnahme an dieser Tour auszuschließen. Unerheblich ist, ob dies tatsächlich Zeichen für eine COVID-19-Erkrankung sind; der Anschein genügt.